Unternehmen nutzen regelmäßig Werbegeschenke und sogenannte Streuartikel, um ihre Marke bekannt zu machen und Kundenbeziehungen zu stärken oder Mitarbeiter wertzuschätzen. Doch wie sieht es mit der steuerlichen Absetzbarkeit dieser Zuwendungen aus?
1. Streuartikel bis 10 Euro: steuerfrei
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Definition : Geringwertige Werbeartikel mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als 10 Euro netto . Meist bei Messen, Kundenevents verwendet.
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Beispiele : Kugelschreiber, Schlüsselanhänger, Notizblöcke mit Logo. Sie gelten nicht als Geschenke.
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Steuerliche Behandlung :
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vorsteuerabzugsfähiges Unternehmen
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Kein geldwerter Vorteil für den Empfänger.
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Keine Pausschalversteuerung nach § 37b EStG notwendig .
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Voll abzugsfähig als Betriebsausgabe.
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Vorsteuerabzug möglich , sofern Rechnung vorhanden.
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2. Zuwendungen darüber hinaus bis 50 Euro netto /Jahr an Nichtarbeitnehmer
- von 35 EUR auf 50 EUR seit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.24 angehoben.
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Unternehmen müssen vorsteuerabzugsberechtigt sein.
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Gilt als Aufmerksamkeit, einfach mal Danke sagen.
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Beispiel : Präsentkorb, Dankebox, Weinflasche/Spirituosen oder 3 x kleinere Einheiten im Jahr von insgesamt unter 50 EUR.
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an sich beim Empfänger zu versteuern, nicht der Fall, wenn das Unternehmen die Pausschalversteuerung nach 5. übernimmt.
- Absetzbar als Betriebsausgabe
3. Zuwendungen bis 50 Euro brutto /Monat an einen Mitarbeiter
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ohne besonderen Anlass, monatlich. Sie verfällt, wenn es in einem Monat nicht genutzt wird.
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Beispiel : Präsentkorb, Dankebox, Weinflaschen/Spirituosen.
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Keine Steuerung beim Empfänger.
- Absetzbar als Betriebsausgabe
4. Zuwendungen bis 60 Euro brutto /Monat & Anlass an Mitarbeiter
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zu besonderen Anlässen, Geburt, Onboarding, Hochzeit, Jubiläum.
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Beispiel : Präsentkorb, Geschenkbox, Weinflaschen/Spirituosen, Logo-Werbeartikel.
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Keine Steuerung beim Empfänger.
- Absetzbar als Betriebsausgabe
5. Pausschalversteuerung nach § 37b EStG (30 %)
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Für alle Geschenke > 10 EUR und wenn das Unternehmen die Steuerlast für den Empfänger übernimmt.
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Pauschalsteuer : 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
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Vorteil : Der Empfänger muss das Geschenk nicht versteuern .
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Bereich :
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Auch auf Geschenke an Privatpersonen.
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Betrifft Sachzuwendungen wie edle Präsentkörbe, hochwertige Spirituosen, Technikartikel etc.
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Fazit :
Werbegeschenke sind ein wertvolles Marketinginstrument, aber ihre steuerliche Behandlung hängt vom Wert , Empfänger und Anlass ab. Während Streuartikel bis 10 Euro problemlos abzugsfähig sind, erfordern hochwertigere Zuwendungen eine gezielte Prüfung und ggf. die Anwendung der Pausschalversteuerung nach § 37b EStG.
Sorgfältig recherchiert, übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte.
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